Satzung

Satzung des Fördervereins Haus Letmathe e.V.

§1
Name. Sitz. Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Haus Letmathe e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn-Letmathe und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Aufgaben

Der Förderverein sieht als seine Aufgaben an:

1. einen Beitrag für den Erhalt des Hauses Letmathe mit seinem Turm einschließlich der bereits vorhandenen Einrichtungen als Kultur- und Identifikationszentrum zu leisten,

2. das im Haus Letmathe gelegene Gewölbe einschließlich der Nebenräume wieder herrichten zu lassen, so dass es für vielfältige kulturelle Belange genutzt werden kann,

3. sich in Zusammenarbeit mit der Stadt Iserlohn für eine vielfältige kulturelle Nutzung des Hauses Letmathe einschließlich des Turmes sowie des Geländes einzusetzen.

§3
Zweck

1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins dürfen natürliche Personen, Verbände, Vereine und Körperschaften werden.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Kündigung
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

4. Die Kündigung hat mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende durch Brief zu erfolgen,

5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Zwecke des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

6. Bei dem Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz von Sacheinlagen findet nicht statt.

§5
Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und entscheidet über die Vereinsangelegenheiten.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Wahl und Entlastung des Vorsitzenden und des Vorstandes
b) Genehmigung des Haushaltes
c) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
d) Bestellung der Kassenprüfer
e) Beschluss und Änderung der Satzung

3. Jährlich soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Eine außerordentliche Versammlung tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden einzuberufen.

5. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zugestellt und in der heimischen Presse veröffentlicht

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem § 7 Ziffer 1 zu seinem Vertreter bestimmten zweiten Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand erstattet über die Tätigkeit und über die finanzielle Lage des Vereins Bericht.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen von mindestens 10 Mitgliedern unter Bekanntgabe des Wortlautes der beantragten Änderung mit Begründung mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welche die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Das Protokoll ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§7
Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:

der erste Vorsitzende

der zweite Vorsitzende

der Schriftführer

der Schatzmeister

der Mediensprecher

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen. Im Verhinderungsfall wird der erste Vorsitzende vom zweiten Vorsitzenden vertreten.

2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben bis zu drei Beisitzer kooptieren.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so tritt ein vom Vorstand mit Stimmenmehrheit gewähltes Vereinsmitglied an seine Stelle.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz der durch die Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.

§8
Beirat

Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand benannt. Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Vorstand bei seiner Arbeit. Der erste Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein.

§9
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.

Bei der ersten satzungsgemäßen Wahl wird einer der zu bestellenden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt, so dass jährlich einer der Kassenprüfer ausscheidet und neu zu wählen ist.

§10
Haftung, Gerichtsstand

1. Für Verbindlichkeiten jeder Art haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen. Eine zusätzliche Haftung durch Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie anderen Personen und Körperschaften ist das Amtsgericht Iserlohn zuständig.

§11
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Heimatverein Letmathe e.V. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung beschlossen.